Allgemeine Geschäftsbedingungen

04/2021

I. Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen der Faubel & Co. Nachfolger GmbH („Faubel“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Die Geltung von Bedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers, soweit sie nicht ausdrücklich dem Vertrag festgelegt sind, gelten insoweit nicht. Anderslautende Bestimmungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn Faubel eine Leistung des Kunden widerspruchslos entgegennimmt.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt ohne, dass es hierzu noch einer gesonderten Vereinbarung bedarf.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger abweichender Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung, welche jeweils die Abweichung zu diesen Verkaufsbedingungen ausdrücklich nennen sollen, maßgebend. 

II. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand, Vertragsänderungen

  1. Ein Vertrag kommt in Folge der Beauftragung des Bestellers in Textform auf Grundlage eines Angebotes von Faubel oder einer Auftragsbestätigung von Faubel auf Grundlage einer Bestellung zustande. Sämtliche Angebote von Faubel sind freibleibend und maximal 90 Tage gültig. Von Faubel erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
  2. Die im Angebot von Faubel genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Sämtliche Preisangaben von Faubel sind Nettopreise ohne etwaige anfallende Umsatzsteuer. Die Preise von Faubel gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, die gesondert ausgewiesen werden, nicht ein.
  3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Bestellers berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
  4.  Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung von Faubel gesondert berechnet.
  5. Angemessene gestalterische Änderungen, die Faubel nach eigenem Ermessen für zweckmäßig hält, bleiben Faubel vorbehalten. Geringfügige, insbesondere handelsübliche Abweichungen in Qualität, Farbe, Design, Ausrüstung und Verarbeitung berühren die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware nicht.
  6. Reinzeichnungen und Korrekturabzüge werden von Faubel nur auf ausdrücklichen Wunsch vorgelegt. Der Besteller hat diese unverzüglich auf Fehler zu überprüfen und, wenn sie als fehlerfrei befunden werden, für „druckreif und genehmigt“ zu erklären. Faubel übernimmt keine Gewährleistung für vom Besteller übersehene Fehler. Ergeben sich Satzkorrekturen durch nachträgliche, im Manuskript nicht vorgesehene Änderungen, so werden sie dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt (Autorenkorrektur). Von Faubel verursachte Satzfehler berichtigt Faubel kostenlos. Nach Erteilung der Druckfreigabe ist jegliche Gewährleistung von Faubel für vom Besteller übersehene Druckfehler ausgeschlossen. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

III. Zahlung

  1. Sämtliche Zahlungen (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt Faubel 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann Faubel hierfür eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
  3. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit Faubel seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug

  1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so kann Faubel Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen Faubel auch zu, wenn der Besteller trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferungsbedingungen

  1. Der Beginn der von Faubel angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere dessen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Erbringung seiner Mitwirkungspflichten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Faubel berechtigt, den Faubel insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Den Versand nimmt Faubel für den Besteller mit der gebotenen Sorgfalt vor. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
  4. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Faubel ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, globale Pandemien, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.
  6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Faubel. Zur Weiterveräußerung ist der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an Faubel ab. Faubel nimmt diese Abtretung hiermit hin. Der Besteller ist im Übrigen nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Faubel gefährdende Verfügungen zu treffen. 
  7. Faubel steht ein Zurückbehaltungsrecht der vom Besteller angelieferten Klischees, Manuskripte, Rohmaterialien und sonstigen Gegenstände gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Gewährleistung

  1. Für die Eignung der Erzeugnisse für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck übernimmt Faubel keine Gewährleistung, es sei denn Faubel hat eine bestimmte Eignung ausdrücklich zugesichert. Der Besteller ist daher verpflichtet, die Eignung des Materials für seinen speziellen Verwendungszweck selbst zu prüfen. 
  2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und einen Mangel vollständig anzuzeigen. Eine Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen und spätestens 8 Tage nach Anlieferung der Ware bei Faubel eingegangen sein. Beanstandete Ware ist zur Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge unverzüglich an Faubel zurückzusenden. Bei berechtigten Beanstandungen ist Faubel nach Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 4 Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Sollte Faubel diese Frist nicht einhalten oder die Nachbesserung fehlschlagen, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen, sofern er eine schriftliche Nachfrist von 2 Wochen gesetzt hat. Es können nur die fehlerhaften Mengen, die Faubel auch wieder zur Verfügung gestellt werden, gutgeschrieben werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist.
  4. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige und unerhebliche Abweichungen vom Original nicht als Mängel. Das Gleiche gilt im Falle von geringfügigen und unerheblichen Abweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck.
  5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Faubel nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. In einem solchen Fall ist Faubel von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Lieferanten an den Besteller abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  6.  Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.
  7. Die Verantwortung des Applizierungsprozesses sowie die Beobachtung über das Verhalten der Etiketten bis zu 48 Stunden danach (denn nach 48 Stunden ist die max. Haftkraft des Klebers erreicht, und es sind deshalb keine Veränderungen mehr zu erwarten), obliegt dem Kunden selbst. Sollte es hier Auffälligkeiten betreffend der Funktionalität bzw. der Verankerung auf dem Behältnis geben, so muss sich umgehend mit Faubel zwecks Analyse und Lösungsfindung in Verbindung gesetzt werden. Über bereits in Umlauf gebrachte Ware, bei der sich vorgenannte Auffälligkeiten zeigen, trägt der Besteller selbst die Verantwortung.
  8. Die Gewährleistung für dem Besteller als Bestandteil des Auftrages überlassende Software ergibt sich aus den jeweiligen Software-Lizenzvertrag.
  9. Für Mängel, die in Folge von Änderungen am Liefergegenstand ohne Zustimmung von Faubel vorgenommen wurden, entstanden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. 
  10. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. § 479 BGB bleibt unberührt.

VII. Haftung

  1. Faubel haftet dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 
  2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Faubel nur, sofern Faubel eine Pflicht verletzt hat, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist („wesentliche Vertragspflicht“). Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Faubel der Höhe nach nur begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sind Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Vertragspartner eine vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sowie im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Vertrages.
  3. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. 
  4. Für die Fälle anfänglicher Unmöglichkeit haftet Faubel nur, wenn ihr das Leistungshindernis bekannt war oder die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadensersatz beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
  7. Soweit die Haftung von Faubel ausgeschlossen, beschränkt oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 
  8. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich Faubel anzuzeigen oder von Faubel aufnehmen zu lassen, so dass Faubel möglichst frühzeitig informiert ist und die Vertragspartner gemeinsam noch Schadensminderung betreiben können.

VIII. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Leistungen von Faubel sachgerecht und im Rahmen der vereinbarten Nutzungszwecke zu verwenden. Soweit Faubel ein Benutzermanual für seine Lieferungen und Leistungen veröffentlicht hat, hat der Kunde dieses zu beachten.
  2. Die Nutzung der Leistungen von Faubel durch andere als den Besteller oder die Gestattung dieser Nutzung ist nur zulässig, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wird. Eine fehlende vertragliche Vereinbarung entbindet den Besteller nicht von der Pflicht zur Zahlung für die einer angemessenen Vergütung Inanspruchnahme durch Dritte, soweit dies nicht bereits durch die gezahlte Vergütung erfasst und abgegolten ist.
  3. Der Besteller hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht Faubel für notwendige Informationen zur Verfügung. Faubel wird den Besteller regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten und/oder es ihm ermöglichen, den aktuellen Stand der Arbeiten selbst in Erfahrung zu bringen.
  4. Der Besteller unterstützt Faubel bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Besteller wird Faubel
    hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren. 
  5. Faubel setzt es als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Kunden eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt. Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Besteller, es sei denn, Faubel hat sich hierzu ausdrücklich
    schriftlich verpflichtet. Eine Haftung von Faubel für Datenverluste ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seine diesbezüglichen Verpflichtungen nicht eingehalten hat.
  6. Der Besteller verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Faubel abzuwerben oder ohne Zustimmung von Faubel anzustellen bzw. ihnen persönlich Aufträge zu geben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird auch ohne Nachweis eines Schadens ein halbes Jahresgehalt zur Zahlung an Faubel fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Der Besteller sichert zu, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, Faubel jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Kontaktdaten sowie der sonstigen, für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten zu unterrichten. 
  8. Eine inhaltliche und rechtliche Überprüfung der vom Besteller zur Verfügung gestellten Druckvorlagen durch Faubel, insbesondere hinsichtlich etwaiger entgegenstehender Rechte Dritter, findet nicht statt, hierfür ist der Besteller selbst verantwortlich. Der Besteller sichert insoweit Faubel zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen, die Faubel benötigt, um seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und stellt Faubel von etwaigen Inanspruchnahmen Dritter frei.

IX. Verwahrung, Versicherung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung vorübergehend kostenfrei verwahrt. Nach Absprache werden Halb- und Fertigerzeugnisse maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) kostenfrei verwahrt. Darüber hinaus betragen die Kosten pro Europalette und angefangenen Monat 10,00 EUR. Die maximale Verwahrung beträgt 52 Wochen (364 Kalendertage), danach wird die Ware ohne Ankündigung automatisch ausgeliefert und fakturiert. Im Bereich Overprinting werden Halb- und Fertigerzeugnisse nach Absprache maximal 104 Wochen (728 Kalendertage) kostenfrei verwahrt. Der Kunde erhält rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine Benachrichtigung und wird um Stellungnahme gebeten, wie mit der Ware verfahren werden soll.Der Auftragnehmer haftet bei Verschlechterung, Beschädigungen oder Verlust der verwahrten Produkte nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Besteller zur Verfügung gestellt sind, pfleglich behandelt.
  3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.

X. Periodische Arbeiten

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. 
  2. Die Vertragslaufzeit bei Domains, Hosting, Servern oder sonstigen Leistungen, deren Abrechnung in einem wiederkehrenden Turnus stattfinden, beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 12 Monate. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Abrechnungszeitraums.

XI. Eigentum, Urheberrecht

  1. Faubel behält das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung von Ihren Entwürfen, Skizzen, Reinzeichnungen, Originalen, Mustern, Filmen, Druckträgern, Kalkulationen usw., wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Besteller darf die Unterlagen von Faubel nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen, es sei denn, Faubel erklärt sich hiermit schriftlich einverstanden. 
  2. Von Faubel hergestellte Druckwerkzeuge und Druckunterlagen, insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und Stanzen bleiben auch dann unser Eigentum, wenn dem Besteller Kosten hierfür in Rechnung gestellt wurden. Nach der letzten Lieferung werden sie maximal 10 Jahre aufbewahrt und dann ohne besondere Benachrichtigung vernichtet.
  3. Mündliche Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch Faubel schriftlich bestätigt werden. Das gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmungen. 
  4. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

XII. Impressum / Referenz

Faubel kann auf den Vertragserzeugnissen ohne Zustimmung des Bestellers, in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der jeweilige Sitz von Faubel.  
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Faubel & Co. Nachf. GmbH, Schwarzenberger Weg 45, D-34212 Melsungen

 

 

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